„LED“ ist die Abkürzung für „Light Emitting Diode“ (Licht aussendende Dio-de). Man bezeichnet sie deshalb auch als Leuchtdiode. Eine Diode besteht aus zwei Komponenten, der Anode und der Kathode. Wird die Anode positiv gepolt, lässt die Diode den Strom durch und leuchtet. Dabei wird nur sehr wenig Strom verbraucht.
OLED steht für „Organic Light Emitting Diode“. Eine OLED ist ein ganz dünnes und leuchtendes Bauelement. Die organische Leuchtdiode wird aus organischen, halbleitenden Materialien hergestellt und hat Ähnlichkeiten mit der bekannten LED. Bisherige Einsatzgebiete: Fernseher, PC-Bildschirme und Handy-Displays.
General Electric brachte 1962 die ersten roten Leuchtdioden auf den Markt. Allerdings hatte diese LED der ersten Generation nicht viel gemeinsam mit den neuen Hochleistungs-LEDs.
Der größte Unterschied zwischen diesen beiden ist, dass die LED keinen Glühfaden besitzt. Eine LED strahlt Licht aus, wenn Strom das Halbleitermaterial durchfließt. Durch die wesentlich geringere Wärmeentwicklung (höhere Energieeffizienz) und die viel längere Leuchtdauer gehört den LED-Leuchtmitteln die Zukunft. Ein „Totalausfall“ ist bei neuesten LED-Lampen im Gegensatz zur Glühlampe äußerst selten.
Im Gegensatz zu Energiesparlampen brauchen LED-Lampen kein Vorschaltgerät und keine mit Gas gefüllte Leuchtstoffröhre. Dadurch entfallen zwei wichtige Verschleißteile.
Eine Energiesparlampe hat einen deutlichen höheren Einschaltstrom in der Startphase und benötigt eine gewisse Zeit bis die volle Helligkeit erreicht wird. Sie enthält im Gegensatz zur LED hochgiftiges Quecksilber und muss speziell entsorgt werden. Energiesparlampen sind bauartbedingt im Formfaktor stark eingeschränkt. Das LED-Leuchtmittel ist auch bezüglich der Leuchtdauer der Energiesparlampe deutlich überlegen. Nur beim Preis können Energiesparlampen noch punkten.
Antwort: Die meisten Glühlampen oder Spots können durch neueste LED-Leuchtmittel ersetzt werden. Die Sockel/Anschlüsse sind kompatibel und aufgrund der sehr geringen Wärmeentwicklung bei LED-Lampen sind keine Begrenzungen bezüglich der Leuchtstärke zu beachten.
Im Zeitverlauf verlieren Energiesparlampen ihre Leuchtkraft. Diese sogenannte Degradation findet sehr abgeschwächt auch bei LEDs statt. Neueste LED-Leuchtmittel in SMD- und HighPower-Technik verfügen auch nach über 20.000 bis 50.000 Stunden noch über 70 Prozent Ihrer Leuchtkraft. LED-Leuchtmittel in herkömmlicher Bauweise erreichen diese Leuchtdauer meist nicht.
Nein, LED-Leuchtmittel unterliegen im Zeitverlauf einer sogenannten Degradation. Punkt 7
Bei der LED-Lampe wird das Licht nicht über einen Glühdraht erzeugt, somit entfällt dieses Verschleissteil. Die Leuchtdauer beträgt bei neuesten SMD- und HighPower-LEDs ca. 50000 Stunden. Punkt 7
Je kälter die Umgebung einer LED Lampe ist, umso besser ist der Wirkungsgrad. Darum muss bei der Konstruktion eines Hochleistungs-LED-Leuchmittels auf eine gute Wärmeabführung geachtet werden. Als Innenbeleuchtung für Backöfen sollten LEDs nicht verwendet werden.
Mit einer LED Lampe können sämtliche Farben generiert werden. Die Farbe wird mit einer so genannten Dotation des LED Chips erzeugt. Das heißt, der LED Chip wird mit Elementen wie zum Beispiel Aluminium, Gallium, Indium oder Phosphor beschichtet.
LED Lampen geben das volle Licht sofort nach dem Einschalten ab. Bei den meisten LED-Lampen beträgt die Anlaufzeit bis zum Erreichen des vollen Lichtstromes unter einer Sekunde.
Antwort: Die Farbtemperatur (Lichtfarbe) von Leuchtmitteln wird in Kelvin (K) angegeben. Sie ist ein Maß für die Wellenlänge des Lichtes. 2900 K entspricht warmweiß und ist für Wohnräume geeignet. 4000 K entspricht neutralweiß und ist für Arbeitsplätze geeignet.
Der Lichtstrom (Angabe in Lumen/lm) ist ein Maß für die gesamte von einer Lichtquelle ausgesandte Strahlung in alle Richtungen.
Die Lichtstärke (Angabe in Lux/lx) ist ein Maß für die Beleuchtungsstärke auf einer definierten Fläche. Sie ist eine reine Empfangsgröße und dient als Maß für die Helligkeit.
Enthalten LED-Leuchtmittel giftige Stoffe ? Wie muss eine zukünftige Entsorgung durchgeführt werden ?
Antwort: Bauartbedingt enthalten LED-Leuchtmittel im Gegensatz zu den Energiesparlampen kein Quecksilber oder andere giftige Stoffe. LED-Lampen gelten bezüglich der zukünftigen Entsorgung somit als „normaler“ Elektroschrott.
Die EU-Label-Verordnung für die Allgemeingeleuchtung:
Die EU-Label-Verordnung ((EU) Nr. 874/2012) besagt, dass elektrische Lampen und Leuchten für Haushalts-, Büro- und Straßenbeleuchtung mit einem neuen EU-Energielabel gekennzeichnet werden müssen. Damit will die EU mehr Transparenz in die Energieeffizienz aller Lampentypen bringen
Die erste Stufe der novellierten EU-Ökodesign-Verordnung:
Die EU-Ökodesign-Verordnung ((EU) Nr. 1194/2012) für gerichtete Beleuchtung tritt in Kraft. Für Lampen mit gebündeltem Licht, die mindestens 80 Prozent ihres Lichtstroms innerhalb eines definierten Winkels ausstrahlen, gibt es nun Vorgaben und Richtlinien. Die EU-Ökodesign-Verordnung definiert Mindestenergie-effizienzanforderungen für alle Beleuchtungsprodukte und bezieht erstmals auch LED-Lichtprodukte ein.
Eine Lampe ist ein auswechselbares Leuchtmittel und benötigt noch etwas um leuchten zu können. Zum Beispiel ein Gehäuse mit Fassung und Stromanschluss, typischerweise eine Leuchte.
Die Leuchte enthält ein oder mehrere Leuchtmittel, die entweder auswechselbar oder fest verbaut sind. Leuchtmittel, die auswechselbar sind, bezeichnet man als Lampe. Eine „integrierte Leuchte“ enthält fest verbaute Leuchtmittel.
Dieses Label dient der transparenten Darstellung der Effizienz eines Produkts gemessen an seinem Verbrauch. Das Label ermöglicht jedem Verbraucher in der EU eine sofortige Einschätzung. Die Kategorien A+ und A++ wurden für LED-Leuchtmittel zusätzlich eingeführt.
Die delegierte EU-Verordnung Nr. 874/2012 regelt die Kennzeichnungspflichten für elektrische Lampen (gebündeltes + ungebündeltes Licht) und Leuchten. Bei der Produktwerbung, dem Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) und dem stationären Handel müssen die Vorgaben eingehalten werden.
(Hinweis: Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 löste zum 01.09.2013 die Richtlinie 98/11/EG ab)
a. Der Lichtstromerhalt bei 6.000h muss ab dem 1. März 2014 ≥ 0,80 sein.
b. Der Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000h muss ab dem 1. März 2014 bei ≥ 0,90 liegen.
c. Die Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall muss ≥ 15 000 bei einer Bemessungslebensdauer ≥ 30 000h betragen; ansonsten ≥ der Hälfte der Lampenlebensdauer in Stunden.
d. Die Zündzeit muss kürzer als 0,5s sein.
e. Die Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95% des Lichtstroms muss weniger als 2s betragen.
f. Die Frühausfallrate darf bei 1000h maximal 5% betragen.
g. Die Farbwiedergabe muss ≥ 80 bzw. ≥ 65, wenn das Produkt für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt ist, sein.
h. Der elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät :
-P ≤ 2 W: keine Anforderung/
-2 W < P ≤ 5 W: PF > 0,4/
-5 W < P ≤ 25 W: PF > 0,5/
-P > 25 W: PF > 0,9
i. Die Farbkonsistenz Abweichung der Farbwertanteile innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit bis zu sechs Stufen.
Farbkonsistenz bezeichnet die maximale Abweichung der Farbwertanteile (x und y) einer Lampe von einem Mittelpunkt einer Farbart (cx und cy), ausgedrückt als (in Stufen angegebene) Größe der MacAdam-Ellipse um den Mittelpunkt einer Farbart (cx und cy). Angegeben wir der Wert in SDCM (Standard Deviation of Colour Matching). Dieser muss kleiner als 7 sein.
Der Farbwiedergabe-Index (Colour Rendering Index – CRI oder Ra) ist ein Maß für künstliche Lichtquellen, Farben wirklichkeitsgetreu zu reproduzieren.
Bereits seit April 2009 ist die EG-Verordnung 278/2009, als Teil der Ökodesign-Richtlinie, in Kraft. Seit April 2010 beziehungsweise April 2011 gelten damit für Hersteller externer Netzteile neue Anforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz externer Stromversorgungen. Zum Beispiel ist die Leistungsaufnahme für Niederspannungsnetzteile ohne Last (StandBy-Betrieb) geregelt. (bis 51Watt: StandBy max. 0,3 Watt / ab 51Watt: StandBy max. 0,5 Watt). Außerdem ist die sogenannte durchschnittliche Effizient abhängig von der maximalen Leistungsabgabe vorgegeben.
Laut der Verordnung Nr. 244/2009 müssen folgende Daten angegeben werden:
1. Nennleistungsaufnahme
2. Nennlichtstrom (in doppelter Größe der Nennleistungs-aufnahme)
3. Nennlebensdauer in Stunden
4. Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall
5. Farbtemperatur
6. Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60% des vollen Lichtstroms
7. ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist
8. Abmessungen.
* Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
Grundsätzlich lassen sich Hochvolt (110/220 Volt) und Niedervoltprodukte (12/24 Volt) unterscheiden. Es gibt LED-Leuchtmittel für Wechselspannung (AC) und für Gleichspannung (DC), aber auch Niedervoltlampen als Kombiprodukte (AC/DC) mit integriertem Gleichrichter. Die Kompatibilitäten sollten anhand der LED-Datenblätter geprüft werden.
Nein, aber für viele LED-Lampen gibt es heute bereits dimmbare Lösungen. Generell lässt sich aber feststellen, das LED-Niedervoltprodukte im direkten Austausch bis auf wenige Ausnahmen problemlos regelbar sind. Dabei sollte aber die Mindestleistung des Dimmers beachtet werden. Für 220 Volt bietet David Communication unterschiedliche Produkte, die in Verbindung mit speziellen Regelungen ihre Leuchtstärke verändern. Spezielle LED-Dimmer werden in der Zukunft die alten, wenig energieeffizienten Produkte ersetzen. Sämtliche Bauformen werden dann zur Verfügung stehen.
Normale Glühlampen und Halogenspots benötigen bei einem deutlich gedimmten Licht fast unverändert Strom. Die Energieeffizienz verschlechtert sich somit noch ! Bei LED-Lampen verändert sich die Leuchtstärke meist proportional zum Stromverbrauch beim Dimmen.
Im gedimmten Betrieb verändert sich die Degradation (siehe LED – Allgemeine Fragen und Antworten)) bei herkömmlichen Glühlampen/Spots, aber auch bei LED-Lampen positiv.
Ja, bei der Verwendung von Gleichspannungs-LED-Lampen muss die Polung beachtet werden. Bei Falschpolung funktionieren diese DC-Lampen nicht. AC/DC-Produkte leuchten unabhängig von der Polung im DC-Einsatz. Achtung: Da im Ladebetrieb die Bordspannung eines Fahrzeugs zwischen 13 und 14 Volt betragen kann, wird ein erweiteter Spannungsbereich (12 bis 14 Volt) bei den LED-Leuchtmitteln benötigt.
Ja, viele LED-Leuchtmittel bietet David Communication in unterschiedlichen Abstrahlwinkeln an. Vom LED-Spot mit 8 Grad bis zur Straßenlaterne mir 135 Grad oder der Globe mit 360 Grad.
Matte Lampen aller Leistungsklassen müssen mindestens die Kriterien der Klasse A erfüllen.
Für klare Lampen (mit einer Leistung von 4 Watt oder mehr und höchstens 12.000 Lumen Lichtstrom) gilt Klasse C als Mindeststandard.
Farbkonsistenz bezeichnet die maximale Abweichung der Farbwertanteile (x und y) einer Lampe von einem Mittelpunkt einer Farbart (cx und cy), ausgedrückt als (in Stufen angegebene) Größe der MacAdam-Ellipse um den Mittelpunkt einer Farbart (cx und cy). Angegeben wir der Wert in SDCM (Standard Deviation of Colour Matching). Dieser muss kleiner als 7 sein.
Der Farbwiedergabe-Index (Colour Rendering Index – CRI oder Ra) ist ein Maß für künstliche Lichtquellen, Farben wirklichkeitsgetreu zu reproduzieren.
a. Der Lichtstromerhalt bei 6.000h muss ab dem 1. März 2014 ≥ 0,80 sein.
b. Der Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000h muss ab dem 1. März 2014 bei ≥ 0,90 liegen.
c. Die Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall muss ≥ 15 000 bei einer Bemessungslebensdauer ≥ 30 000h betragen; ansonsten ≥ der Hälfte der Lampenlebensdauer in Stunden.
d. Die Zündzeit muss kürzer als 0,5s sein.
e. Die Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95% des Lichtstroms muss weniger als 2s betragen.
f. Die Frühausfallrate darf bei 1000h maximal 5% betragen.
g. Die Farbwiedergabe muss ≥ 80 bzw. ≥ 65, wenn das Produkt für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt ist, sein.
h. Der elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät :
-P ≤ 2 W: keine Anforderung/
-2 W < P ≤ 5 W: PF > 0,4/
-5 W < P ≤ 25 W: PF > 0,5/
-P > 25 W: PF > 0,9
i. Die Farbkonsistenz Abweichung der Farbwertanteile innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit bis zu sechs Stufen.
*Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
Fehler a: Ein elektronischer AC-Trafo ist mit einer Mindestleistung von ca. 20 Watt vorgeschaltet.
Lösung: Dieser Trafo muss gegen einen LED-DC-Trafo einfach ausgetauscht werden
Fehler b: Ein Dimmer mit einer Mindestleistung von 20 oder 50 Watt ist vorgeschaltet.
Lösung: Dimmer austauschen oder für eine Mindestlast im Arbeitsbereich sorgen.
Lösung: Normale Dimmer sind für die meisten Hochvolt-LED-Leuchtmittel ungeeignet. Kompatible Phasenanschnittdimmer sind verfügbar und sollten eine Grundlasteinstellung besitzen. David Communication bietet zahlreiche dimmbare Hochvolt-LED-Produkte und kompatible Dimmer an.
Lösung: Polung der LED-Lampe durch „verdrehtes“ Einsätzen verändern. Bei den Niedervolt-LED-Lampen von David Communication ist ein Gleichrichter integriert. Die Polungsproblematik besteht dann nicht.
Lösung: Der Trafo in der Stromversorgung ist nicht kompatibel mit LED-Produkten. Trafo sofort austauschen!
Ja, David Communication hat einige LED-Leuchtmittel im Sortiment, die mit Gleichspannung (DC 230V betrieben werden können. Besonders im Notlichtbetrieb werden sogenannte AC/DC-LED-Produkte eingesetzt.
Nein, die meisten LED-Retrofit-Produkte sind nur kompatibel mit herkömmlichen Vorschaltgeräten (KVG/VVG).
Befindet sich am Ausgang des Schalters (z.B. Dämmerungsschalter oder Bewegungsmelder) eine Spule (Induktivität), können in Verbindung mit dem LED-Produkt (kapazitive Last) energiearme Spannungsspitzen auftreten, die das LED-Leuchtmittel beschädigen können.
*Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
Neue EU-Verordnungen für die Ökodesign-Anforderungen regeln den Beleuchtungsmarkt*
Alle EU-Mitgliedsstaaten haben sich im Dezember 2019 auf folgende Klimaziele geeinigt: Der Stromverbrauch soll bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55% sinken. Bei der Beleuchtung sind CO2-Einsparungen in Höhe von ca. 16 Mio. Tonnen geplant.
2050 soll die gesamte EU klimaneutral werden!
a. Die neue Verordnung (EU) 2019/2020 – ergänzt durch die VO (EU) 2021/341 – beschreibt die Ökodesign-Anforderungen für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnungen. In der Lichtbranche werden im Zusammenhang mit den Ökodesignvorschriften auch die Begriffe „SLR“ ( Single Lighting Regulation) oder „1LR“ (One Lighting Regulation) verwendet.
Amtsblatt der EU zu VO 2019/2020:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R2020
Amtsblatt der EU zu VO (EU) 2021/341:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0341&from=EN
Amtsblatt der EU zu Richtlinie 2009/125/EG:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:285:0010:0035:de:PDF
b. Die novellierte Energieverbrauchskennzeichnung ist in der delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 festgelegt und wird durch die VO (EU) 2021/340 ergänzt. Den Rahmen beschreibt weiterhin die Verordnung (EU) 2017/1369. Die delegierte Verordnung (EU) 874/2012 wird damit aufgehoben und die Abkürzung „ELR“ (Energy Labeling Regulation) wird in der Lichtbranche verwendet.
Amtsblatt der EU zu VO 2019/2015:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R2015&from=EN
Amtsblatt der EU zu VO 2021/340:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R0340&from=EN
Amtsblatt der EU zu VO 2017/1369:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R1369&from=EL
Lichtquelle: Gerät zur Lichterzeugung (z.B. LED), das vorgegebene Parameter (z.B. Lichtstrom zwischen 60 und 82.000 Lumen) erfüllen muss. Bisherigen Leuchten mit integrierten Netzteilen, die z.B. vollständig verklebt oder vergossen sind, werden nach der neuen Definition auch als Lichtquelle bezeichnet.
Separates Betriebsgerät: Externes, nicht in der Lichtquelle integriertes Gerät (z.B. LED-Netzteil für LED-Lichtleisten). Bezüglich der Energieeffizienz müssen auch einige Mindestanforderungen erfüllt werden.
Umgebendes Produkt: Ist vergleichbar mit der bisherigen Leuchte, wenn die Lichtquelle mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ohne dauerhafte Beschädigung austauschbar ist. Es können auch mehrere Lichtquellen in einem umgebenden Produkt enthalten sein und seit dem 25.12.2019 ist ein EU-Label für diese Produkte nicht mehr vorgeschrieben.
Für einige spezielle Lichtquellen gibt es besondere Ausnahmeregelungen, die im Anhang III der VO (EU) 2019/2020 und im Anhang IV der VO (EU) 2019/2015) beschrieben werden. Dazu gehören u.a. Lichtquellen für Notbeleuchtung, LED-Chips, Pflanzenbeleuchtung, farbige Lichtquellen, Lichtquellen für Fahrzeuge/ Boote und akkubetriebene Lichtquellen.
Maßgeblich für die „Verkehrsfähigkeit“ von Lichtquellen ist das Verhältnis der angegebenen Leistungsaufnahme zu der maximal zulässigen Leistungsaufnahme. Für die Berechnung sind zahlreiche Parameter (z.B. Korrekturfaktor, Endverlustfaktor, Nutzlichtstrom, Lichtausbeute-Faktor und Schwellenwert-Lichtausbeute) gemäß der VO zu berücksichtigen. Zusätzlich gibt die Gesetzgebung detaillierte Funktionsanforderungen vor.
Neben der Energieeffizienz sind für Hersteller, bzw. Importeure von Beleuchtung auch zahlreiche Funktionsanforderungen einzuhalten. Folgende Parameter müssen gemäß den Vorgaben eingehalten werden:
Das sichtbare Flimmern von Lichtquellen kann Kopfschmerzen verursachen und ist ungesund für den Organismus von Menschen. Als Messgröße wurde der sogenannte „PstLM-Wert“ eingeführt. Dieser Wert darf in der Praxis den Wert 1 nicht überschreiten. Anlalog dazu darf der neue „SVM-Wert“ den Wert von 0,9 nicht überschreiten und ab 09/2024 reduziert sich der Maximalwert noch einmal deutlich um 0,5 Punkte. Wenn nichtkonforme Lichtquellen bewegliche Gegenstände beleuchten, kann es zu gefährlichen Situationen kommen. So können rotierende oder bewegende Gegenstände (z.B. Bohrer oder das Sägeblatt einer Maschine) als „stehend“ wahrgenommen werden. Für die Einhaltung der Grenzwerte ist neueste Messtechnik erforderlich. David Communication e.K. bietet auch diese Messungen im hauseigenen Lichtmesslabor als isolierte Dienstleistungen an.
Die EU-Label (Skala A bis G) für Lichtquellen werden aus der EU-Produktdatenbank EPREL vom Hersteller, bzw. Importeur generiert. Die Produktkennzeichnung muss gem. der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Der Endkunde erhält über das Scannen des QR-Codes (V) vom EU-Label den direkten Zugang zu den bei EPREL abgelegten Produktdaten. Die Marktaufsicht hat über EPREL weitreichende Kontrollmöglichkeiten.
Alle Lichtquellen, die vor dem 01.09.2021 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen im stationären Handel bis zum 01.03.2023 unverändert abverkauft werden. Nach dem Stichtag muss die „Altware“ umgelabelt werden. Quelle: „Das neue Energielabel“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Das neue EU-Label (Skala A bis G) muss außen auf der Verpackung (vorzugsweise Frontseite) in einer vorgegebenen Ausführung und Größe angebracht werden. Wird das Energielabel auf einer nicht sofort sichtbaren Seite der Verpackung angebracht, muss das Produkt auf der Frontseite zusätzlich mit einem Energiepfeil (A bis G) gekennzeichnet sein.
Nein, umgebende Produkte dürfen nicht mit dem neuen EU-Label gekennzeichnet werden.
Die EU-Label sollen nur an den Verpackungen angebracht werden. Der Händler ist für die korrekte Kennzeichnung und Präsentation der Produkte verantwortlich. Ist ein EEK-Pfeil auf der Frontseite der Verpackungen angebracht, muss dieser für Kunden gut sichtbar sein. Wenn Lichtquellen aus der Verpackung genommen werden und für eine visuelle Werbung eingesetzt werden, ist ein EEK-Pfeil neben dem Produkt anzubringen.
Die Vorgaben gemäß der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 müssen eingehalten werden. Alle Produktbeschreibungen und Datenblätter sollten gem. der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Bestandsware muss mit dem neuen EU-Label beworben werden, darf aber noch mit der alten Kennzeichnung ausgeliefert werden. Für Betreiber von Online-Shops empfehlen wir eine entsprechende Erklärung bei der Produktbeschreibung und einen Hinweis auf den Lieferpapieren, damit unnötige Retouren/ Rückfragen vermieden werden. Textvorschlag: Das neue EU-Energielabel (Skala A bis G) für Lichtquellen darf seit dem 01.09.2021 verwendet werden. In der Übergangszeit (18 Monate/ bis 28.02.2023) wird gleichwertige Bestandsware noch mit dem alten EU-Label (Skala A++ bis G) ausgeliefert.
Ein Produkt wird in der EU in Verkehr gebracht, wenn es dort erstmalig bereitgestellt wird. Auf dem Markt bereitgestellte Produkte müssen bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Im „Blue Guide“ als Leitfaden der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU) wird auch der Begriff des Inverkehrbringens ausführlich erläutert.
Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016XC0726%2802%29
Der ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.) hat umfassende Informationsschriften erstellt. Folgend die Links:
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